Allgemeine Geschäftsbedingungen & Nutzungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Unternehmens- und Kontaktinformationen:
- Firma: wirautomatisieren e.U. (Nico Springer)
- Adresse: Schützeberger Str. 15, 34466 Wolfhagen
- E-Mail: info@wirautomatisieren.de
- Webseite: https://wirautomatisieren.de
- AGB: https://wirautomatisieren.de/agb
- Telefonnummer: +49 5692 3069294
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 – Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich der AGB
Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Leistungen, Verträge und Angebote zwischen dem Auftragnehmer, wirautomatisieren e.U. (nachfolgend „AN“), und dessen Auftraggebern (nachfolgend „AG“) in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
1.2 Vorrang abweichender Einzelregelungen
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche im Angebot oder Vertrag vermerkt sind und von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
1.3 Abwehrklausel gegen fremde AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Einschränkung auf Unternehmer (§ 14 BGB)
Die Leistungen des AN richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
1.5 Vertragssprache und Auslegung
Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN samt Anlagen werden nur in deutscher Sprache angeboten. Mögliche Übersetzungen der AGB dienen lediglich als Verständnishilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung der AGB heranzuziehen.
§ 2 – Vertragsgegenstand
2.1 Leistungsgegenstand des AN
Der AN erbringt Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsleistungen zur Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen (Middleware, API-Integrationen, KI-Integration, iPaaS, Datenbank-Integration, Entwerfen von Datenbank-Modellen, Erstellen von Software, Bereitstellung von Hardware, Betrieb und Administration von EDV-Systemen, Hosting von Software- und Automatisierungslösungen, Bereitstellung von SaaS-Lösungen), welche vor Vertrags- bzw. Dienstleistungsbeginn im Angebot und der Projektbeschreibung definiert werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Technische Bereitstellung und Hosting
Die Bereitstellung der Software erfolgt über Server, die bei einem externen Hosting-Anbieter (z. B. Hetzner Online GmbH) angemietet werden. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Auswahl und der Wechsel des Hosting-Anbieters bleiben dem Anbieter vorbehalten, sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
§ 3 – Vertragsschluss
3.1 Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots des AN durch den AG oder durch beiderseitig unterzeichnete Verträge zustande.
3.2 Verbindlichkeit von Angeboten
Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.3 Vertragsschluss per Fernkommunikation
Ein Vertrag kann auch durch elektronische Kommunikation, insbesondere durch Bestätigung per E-Mail, durch das Anklicken einer Schaltfläche auf der Website des AN (z. B. „Jetzt kaufen“) oder durch digitale Unterschrift zustande kommen, sofern sich daraus die Annahme eines konkreten Angebots ergibt.
§ 4 – Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des AG
4.1 Leistungserbringung durch den AN
Der AN erbringt seine Leistungen gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Standards. Die konkreten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Projektbeschreibung oder einem gesonderten Vertrag.
4.2 Projektzeitplan und Meilensteine
Der AN informiert den AG über vereinbarte Meilensteine und den Endtermin. Zeitpläne und Liefertermine werden im Angebot oder in der Projektbeschreibung dokumentiert und gelten mit Vertragsannahme als verbindlich.
4.3 Informationsaustausch zwischen den Parteien
Beide Parteien verpflichten sich, zur reibungslosen Projektabwicklung Informationen und Unterlagen zeitnah auszutauschen und etwaige Probleme offen zu kommunizieren.
4.4 Leistungsentfall bei technischen oder rechtlichen Hindernissen
Ist die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung infolge technischer oder rechtlicher Änderungen (z. B. API-Verlust, Funktionsänderungen durch Drittanbieter) nicht möglich, entfällt die Leistungspflicht des AN. Aufwände des AN sind dennoch zu vergüten.
4.5 Einsatz von Subunternehmern
Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Der AN bleibt dabei alleiniger Vertragspartner des AG und gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher und vertraglicher Vorgaben durch die beauftragten Dritten.
4.6 Mitwirkungspflichten des AG
Der AG verpflichtet sich, den AN bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung angemessen und fristgerecht zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere:
– die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und technischen Voraussetzungen,
– die termingerechte Erfüllung der in der Projektbeschreibung oder im Angebot definierten Mitwirkungspflichten,
– die Bereitstellung geeigneter Ansprechpartner sowie einer funktionierenden Infrastruktur.
Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder unvollständig nach, und kann der AN dadurch vereinbarte Termine nicht einhalten, verlieren diese Termine ihre Verbindlichkeit, bis eine neue Abstimmung erfolgt.
Der AG hat dem AN nachweislich entstandene Mehraufwände zu erstatten, die infolge einer unzureichenden Mitwirkung entstehen. Der AN wird dem AG in diesem Fall eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung setzen und darauf hinweisen, dass bei erneutem Verstreichen der Frist weitere Verzögerungen oder Mehrkosten entstehen können.
Verstreicht auch diese Nachfrist ohne vollständige Mitwirkung, ist der AN berechtigt:
– die Leistung bis zur vollständigen Mitwirkung auszusetzen,
– eine Anpassung des Zeitplans oder der Vergütung zu verlangen oder
– den Vertrag nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
4.7 Notfallmaßnahmen bei Nichterreichbarkeit des AG
Ist der AG kurzfristig nicht erreichbar, darf der AN notwendige Maßnahmen zur Zielerreichung eigenständig umsetzen, sofern diese zur Sicherung des Projekterfolgs erforderlich sind. Der AN informiert den AG unverzüglich im Nachgang.
4.8 Technische Voraussetzungen durch den AG
Der AG ist verpflichtet, die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. aktuelle Browser, Betriebssysteme, API-Zugänge, Internetverbindung) bereitzustellen. Entsprechende Anforderungen werden vor Projektbeginn abgestimmt. Verzögerungen oder Mehraufwand durch fehlende Voraussetzungen sind vom AG zu vertreten.
4.9 Verfügbarkeit und Leistungsverzögerungen
Der AN verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr) mit fachlicher Sorgfalt zu erbringen. Bei nicht planbaren technischen Problemen, kurzfristiger Nichtverfügbarkeit von Personal oder externen Abhängigkeiten wird der AG zeitnah informiert. Eine durchgängige Verfügbarkeit kann im Rahmen projektbasierter Dienstleistungen nicht garantiert werden.
Unvorhersehbare Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Ausfällen bei Subunternehmern oder Drittanbietern oder fehlender Mitwirkung des AG führen nicht zu einem Verzug des AN.
§ 5 – Drittprodukte, Gewährleistung und Beratung
5.1 Beschaffung von Drittprodukten durch den AG
Sofern der AG im Rahmen des Projekts Hardware, Software oder sonstige Drittprodukte benötigt, erfolgt die Beschaffung – sofern nicht anders vereinbart – durch den AG selbst auf eigene Verantwortung und Kosten.
5.2 Verantwortung und Haftung für Drittprodukte
Für Funktionalität, Sicherheit oder Rechtskonformität von Drittprodukten übernimmt der AN keine Haftung, es sei denn, er hat sie fahrlässig fehlerhaft ausgewählt. Lizenzbedingungen Dritter sind vom AG einzuhalten.
5.3 Beratungsleistungen und Verantwortung des AG
Beratungsleistungen des AN sind auf die fachgerechte Durchführung gerichtet; ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Der AG ist für die rechtliche Prüfung und Umsetzung automatisierter Prozesse selbst verantwortlich.
§ 6 – Leistungsänderungen (Change Requests)
6.1 Verfahren zur Beantragung von Änderungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen.
Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
Erfordert ein Änderungsantrag des AG eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom AN bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der AG dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Gegebenenfalls werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen AGB zustande.
6.2 Durchführung nur bei schriftlicher Bestätigung
Ohne schriftliche Bestätigung der Leistungsänderung ist der AN nicht zur Durchführung verpflichtet.
§ 7 – Abnahme und Dokumentenfreigabe
7.1 Abnahmebereitschaft und Abnahmefiktion
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen teilt der AN dem AG die Abnahmebereitschaft schriftlich mit. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Mitteilung zu prüfen und entweder schriftlich die Abnahme zu erklären oder bestehende wesentliche Mängel schriftlich zu rügen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung oder wesentliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der AN den AG in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Frist sowie die Rechtsfolgen des Fristablaufs hingewiesen hat.
Die Abnahmefiktion tritt nicht ein, wenn die Leistung mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, der die Abnahme objektiv hindert.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung produktiv nutzt oder in Betrieb nimmt.
7.2 Produktive Nutzung als konkludente Abnahme
Mit produktiver Nutzung oder Live-Schaltung der Lösung durch den AG gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
7.3 Nicht abnahmefähige Leistungen
Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service- und Wartungsleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.
7.4 Abnahme von Dokumenten
7.4.1 Übergabe und Überprüfung
Der AN übergibt dem AG projektbezogene Dokumente wie Konzepte, Projektbeschreibungen und Strategiepapiere zur Überprüfung der Vertragsgemäßheit.
7.4.2 Rückmeldung durch den AG
Der AG hat innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe Gelegenheit, dem AN etwaigen Verbesserungsbedarf mitzuteilen.
7.4.3 Umsetzung berechtigter Änderungen
Der AN wird berechtigte Änderungsvorschläge innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zehn Werktagen umsetzen.
Nach Umsetzung der Änderungen gelten die überarbeiteten Dokumente mit ihrer Übergabe als vertragsgemäß erstellt.
§ 8 – Urheberrechte und Nutzungsrechte
8.1 Urheberrechte und eingeräumte Nutzungsrechte
Die Urheberrechte an vom AN selbst entwickelter Software, Middleware, API-Integrationen, Prozessautomatisierungen, Quellcodes, Zeichnungen und Prozessketten verbleiben ausschließlich beim AN – es sei denn, der Quellcode wird im Angebot ausdrücklich als Verkaufsgegenstand ausgewiesen.
Der AG erhält an den vom AN im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, unwiderrufliches und unbefristetes Nutzungsrecht. Dies gilt auch ohne Herausgabe des Quellcodes, ausgenommen sind Bestandteile, die unter einer Open-Source-Lizenz stehen.
Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Verwertungsrechte, verbleiben ausschließlich beim AN.
8.2 Umfang, Grenzen und Kontrolle der Nutzung
Die Nutzung der Vertragssoftware ist auf den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt. Nutzt der AG die Software darüber hinaus – sei es qualitativ oder quantitativ – ist er verpflichtet, umgehend die hierfür erforderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte beim AN zu erwerben.
Eine Weitergabe oder Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN.
Der AN hat einen Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software.
Die Nutzung der Software ist auf die im Angebot vereinbarte Anzahl an Nutzern beschränkt („Named-User“-Modell). Eine parallele Nutzung durch mehr Nutzer als vereinbart ist unzulässig und verpflichtet zur Nachlizenzierung.
Die Nutzung der Software zur Verarbeitung von Daten im Auftrag Dritter (z. B. bei Agenturen oder IT-Dienstleistern) ist nur im Rahmen der vereinbarten Lizenzen zulässig. Eine Multi-Mandanten-Nutzung ist gesondert zu vereinbaren.
8.3 Kombination mit Hardware
Wird die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des AN geliefert, darf diese Software ausschließlich im Zusammenhang mit der mitgelieferten Hardware eingesetzt werden.
8.4 Technische Schutzmaßnahmen, Sandbox-Nutzung, Dekompilierung
Der AG ist nur dann berechtigt, die Vertragssoftware gemäß § 69e UrhG zu dekompilieren, zu vervielfältigen, zu verändern oder zu erweitern, wenn dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig ist und der AN dem AG die hierfür erforderlichen Informationen trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist bereitstellt.
Der AN ist berechtigt, technische Schutzmaßnahmen (z. B. Lizenzprüfungen, Token-Limits, IP-Restriktionen) einzusetzen, um die vertraglich vereinbarte Nutzung sicherzustellen.
In Testphasen oder Sandbox-Umgebungen darf die Software ausschließlich zu Evaluierungszwecken verwendet werden. Eine produktive Nutzung oder Weitergabe der Ergebnisse ist in dieser Phase untersagt.
8.5 Nutzung von Fremdsoftware und externen Diensten
Soweit der AN im Rahmen seiner Leistungen Fremdsoftware liefert, ist der AG verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu informieren, diese einzuhalten und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten.
Werden im Rahmen der Dienstleistung externe Dienste (z. B. Server, Hosting) eingesetzt, gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Dienstleister. Diese sind vom AG im Voraus zu akzeptieren. Der AN tritt hierbei lediglich als Erfüllungsgehilfe auf.
8.6 Prozesse und strategisches Know-how
Das geistige Eigentum an den durch den AN entwickelten Prozessen, Digitalisierungs- und Automatisierungsstrategien verbleibt beim AN.
Der AG darf Anpassungen, den Weiterverkauf oder die Offenlegung solcher Prozesse und Strategien gegenüber Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN vornehmen.
Der Erwerb des Eigentums an diesen Prozessen und Strategien durch den AG ist gegen ein individuell zu verhandelndes Entgelt möglich.
Der AN behält sich vor, Quellcodes, Prozesse und automatisierte Abläufe an Drittunternehmen zu veräußern.
8.7 Open-Source-Komponenten
Sofern in der Vertragssoftware Komponenten enthalten sind, die unter Open-Source-Lizenzen stehen, gelten für diese ausschließlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der AN stellt dem AG auf Wunsch eine Übersicht der verwendeten Open-Source-Komponenten zur Verfügung.
8.8 Geheimhaltung von Zugangsdaten
Der AG verpflichtet sich, Zugangsdaten geheim zu halten und nur autorisierten Nutzern zugänglich zu machen. Eine Weitergabe an Dritte oder gemeinschaftliche Nutzung von Accounts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN zulässig.
§ 9 – Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1 Preisgrundlagen und Umsatzsteuer
Es gelten die im jeweiligen Angebot angegebenen Preise, die sich aus dem vereinbarten Projektumfang ergeben.
Die Preise verstehen sich gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) ohne Ausweis der Mehrwertsteuer.
9.2 Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit
Die Zahlung erfolgt per Überweisung unter Angabe der Rechnungs- oder Angebotsnummer, wie im Angebot angegeben.
Sofern im Angebot nicht anders geregelt, erfolgt die Zahlung in zwei Raten:
– 50 % zum Projektbeginn,
– 50 % vor dem Live-Gang bzw. nach erfolgreichem Test der Automatisierungslösung durch den Kunden.
Erfolgt keine Zahlung nach erfolgreicher Testphase, wird die Lösung nicht in den Live-Betrieb überführt.
Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Skonto wird nicht gewährt. Vom AG abgezogene Skontobeträge werden nachbelastet. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Barzahlung, Schecks, Sachgüter, Guthaben oder die Abtretung von Forderungen an Dritte, werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie wurden schriftlich vereinbart.
9.3 Zahlungsverzug und Leistungsstopp
Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen.
Der AN ist ferner berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen. Dies gilt insbesondere für:
– Projektfortschritte,
– Teststellungen,
– Liveschaltungen sowie
– Supportleistungen.
Weitere Rechte, insbesondere auf Schadensersatz oder Vertragskündigung, bleiben unberührt.
9.4 Schätzpreise und Leistungsumfang auf Zeit- und Materialbasis
Preisangaben auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere im Rahmen von Kostenvoranschlägen, gelten als unverbindliche Schätzpreise.
Den Schätzungen liegen nach bestem Wissen ermittelte Annahmen über den voraussichtlichen Leistungsumfang zugrunde.
9.5 Erstattung von Reisekosten
Reisekosten sind vom AG zu erstatten, wenn der AN oder dessen Subunternehmer auf Wunsch oder mit Zustimmung des AG Dienstreisen durchführen.
Zu den erstattungsfähigen Reisekosten gehören insbesondere:
– Fahrtkosten (pauschal 0,50 € pro gefahrenem Kilometer),
– Unterbringungskosten,
– Parkgebühren,
– gesetzliche Verpflegungspauschalen.
Die genannten Preise und Erstattungsansprüche gelten ab Geschäftssitz des AN in 34466 Wolfhagen.
9.6 Kostenerhöhung während der Auftragsdurchführung
Sollte der AN während der Ausführung des Auftrags feststellen, dass die veranschlagten Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % steigen, wird er die Arbeiten unverzüglich einstellen und den AG darüber informieren.
Gleichzeitig erhält der AG eine aktualisierte Kostenschätzung für den zu erwartenden Mehraufwand. Der AG entscheidet daraufhin, ob der Auftrag kostenpflichtig abgebrochen oder fortgesetzt wird.
Bei einem Abbruch sind die bis dahin erbrachten Leistungen und Lieferungen zu vergüten. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Arbeitsergebnisse werden dem Kunden übergeben.
§ 10 – Haftung, Gewährleistung und Mängelrechte
10.1 Der AN haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die im Angebot vereinbarte Haftungssumme begrenzt.
Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktions- bzw. Betriebsunterbrechungen, ausgebliebene Einsparungen) ist ausgeschlossen, sofern nicht Ziffer 10.1 Anwendung findet.
10.2 Haftungsausschlüsse
10.2.1 Drittdienstleister und höhere Gewalt
Der AN haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ursachen außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere:
– Ausfälle, Verzögerungen oder technische Einschränkungen bei Drittdienstleistern (z. B. Hosting-Anbieter, API-Betreiber, Cloud-Dienste),
– höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Energieausfälle, Cyberangriffe).
Eine Haftung besteht jedoch, sofern der AN schuldhaft seine Sorgfaltspflichten bei Auswahl oder Überwachung dieser Drittanbieter verletzt hat (sog. Auswahlverschulden).
10.2.2 Einschränkungen durch Drittsoftware und APIs
Sollte eine Drittsoftware, API oder ein Drittdienst die vom AG beabsichtigten Funktionen nicht bereitstellen oder technische Änderungen ohne Einfluss des AN vornehmen, entsteht daraus keine Pflicht des AN zur Leistungserbringung, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird.
Der AN verpflichtet sich jedoch, den AG bei auftretenden Einschränkungen unverzüglich zu informieren und zumutbare Alternativlösungen zu prüfen.
10.2.3 Verzögerungen durch Mitwirkungsverzug des AG
Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des AG zurückzuführen sind (z. B. unvollständige Informationen, nicht bereitgestellte Zugänge), begründen keine Verzugs- oder Schadensersatzansprüche gegen den AN.
10.2.4 Beratungs- und Automatisierungsleistungen
Für die rechtliche Zulässigkeit und Konformität automatisierter Prozesse oder Beratungsergebnisse trägt der AG die alleinige Verantwortung. Der AN haftet nicht für mittelbare Schäden oder Rechtsfolgen, sofern er die Leistungen nach bestem Wissen und auf Grundlage der bereitgestellten Informationen erbracht hat, soweit rechtlich zulässig.
10.3 Verjährung von Ansprüchen
10.3.1 Schadens- und Aufwendungsersatz
Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren ein Jahr nach
– Erbringung der letzten Dienstleistung oder
– Abnahme der Leistung,
je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
10.3.2 Mängelansprüche
Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ebenfalls zwölf Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme, sofern nicht Ziffer 10.1 Anwendung findet.
10.4 Rechte bei Mängeln
10.4.1 Nacherfüllung
Liegt ein Mangel vor, wird der AN nach eigener Wahl nachbessern oder neu liefern.
10.4.2 Fehlschlag der Nacherfüllung
Schlägt die Mängelbeseitigung nach zwei angemessenen Fristen fehl, kann der AG
– den Preis für den mangelhaften Teil mindern oder
– bei wesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – nach vorheriger schriftlicher Androhung – vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.4.3 Obliegenheiten des AG
– Mängel sind unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung geltend zu machen.
– Der AG unterstützt den AN zumutbar bei der Mängelbeseitigung.
– Stellt sich heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, kann der AN den entstandenen Aufwand nach Zeit- und Materialaufwand zu den vereinbarten Preisen berechnen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für alle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – einschließlich vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten – gleich welcher Rechtsgrundlage.
§ 11 – Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 Vertraulichkeitspflicht
11.1.1 Vertrauliche Informationen
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
11.1.2 Ausnahmen
Keine Dritten im Sinne dieser Regelung sind:
– der AN selbst,
– dessen Subunternehmer,
– sowie Berater beider Parteien,
sofern diese zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.
11.2 Datenschutzrechtliche Verpflichtungen
11.2.1 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
11.2.2 Verpflichtung von Erfüllungspersonen
Es dürfen nur solche Personen mit der Leistungserbringung betraut werden, die gemäß anwendbarem Datenschutzrecht ausdrücklich auf Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
11.2.3 Verarbeitung von Kundendaten
Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass der AN die zur Vertrags- und Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
11.3 Regelungen zur Auftragsverarbeitung
11.3.1 Datenschutzerklärung und AVV
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird ergänzend in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt. Der AVV ist damit integraler Bestandteil dieser AGB.
11.4 Einwilligung zur Referenznennung und Widerruf
Der AG erklärt sich mit der Verwendung seines Firmennamens und Logos zu Referenzzwecken durch den AN einverstanden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der Webseite, in Präsentationen oder in Marketingunterlagen.
Die Einwilligung zur Referenznennung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos widerrufen werden, z. B. per E-Mail an info@wirautomatisieren.de.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung). Im Fall des Widerrufs werden die betreffenden Inhalte unverzüglich entfernt.
11.5 Datensicherungspflichten des AG
Der AG ist verpflichtet, regelmäßig eigene Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen, insbesondere vor Implementierung oder Änderung von Softwarelösungen. Der AN haftet nicht für Datenverluste, die auf unterlassene oder unzureichende Datensicherung durch den AG zurückzuführen sind, es sei denn, der AN hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
11.6 Einsatz von Dienstleistern außerhalb der EU
Der AN nutzt im Rahmen seiner Leistungen auch IT-Dienstleister und Tools mit Sitz oder Serverstandorten außerhalb der Europäischen Union. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorgaben, insbesondere der DSGVO.
Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer erfolgt, stellt der AN sicher, dass geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO bestehen – insbesondere durch den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln oder den Einsatz von Anbietern mit einem vergleichbaren Datenschutzniveau.
Der AG erklärt sich mit der Nutzung solcher Tools einverstanden, sofern diese für die Vertragserfüllung erforderlich sind.
§ 12 – Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Beginn und Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss gemäß § 3 dieser AGB.
Er endet mit Abschluss des Projekts oder zu einem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt, sofern keine fortlaufenden Wartungs- oder Supportleistungen vereinbart wurden.
Sind Wartungs- oder Supportleistungen Bestandteil des Angebots, verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend und läuft auf unbestimmte Zeit weiter, soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
12.2 Kündigung
12.2.1 Ordentliche Kündigung
– Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden.
– Dies gilt auch für Wartungs- und Supportvereinbarungen, sofern nichts Abweichendes im Angebot geregelt ist.
12.2.2 Außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
– sich die Vermögenslage einer Partei erheblich verschlechtert oder
– eine Partei ihre Zahlungsverpflichtungen mehrfach hintereinander nicht erfüllt.
12.3 Leistungserbringung bis Vertragsende
Alle bis zum Vertragsende vom AN erbrachten Dienstleistungen werden – sofern technisch möglich – dem AG in geeigneter Form übergeben.
12.4 Aufrechnung
Der AG ist nur berechtigt, gegenüber Forderungen des AN mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufzurechnen.
§ 13 – Wartung, Support und Weiterentwicklung
13.1 Vertragsgrundlage
Wartungs-, Support- und Weiterentwicklungsleistungen sind nur dann Bestandteil des Vertragsverhältnisses, wenn sie im Angebot, in der Projektbeschreibung oder in einem separaten Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, besteht keine Verpflichtung des AN zur Erbringung dieser Leistungen.
13.2 Support- und Reaktionszeiten
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestehen keine garantierten Support- oder Reaktionszeiten.
Verbindliche Zeiten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Projektbeschreibung oder einem separaten Supportvertrag.
13.3 Abrechnung individueller Leistungen
Support- und Wartungsanfragen, die außerhalb eines vertraglich geregelten Leistungsumfangs gestellt werden, gelten als individuelle Serviceleistungen und werden stundenbasiert abgerechnet.
Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach dem vereinbarten Dringlichkeitsgrad und der gewünschten Reaktionszeit.
13.4 Weiterentwicklungen
Leistungen zur Weiterentwicklung von Software, Prozessen oder Automatisierungslösungen sind ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich im Angebot, der Projektbeschreibung oder einem separaten Vertrag festgelegt wurden.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung von Weiterentwicklungen.
13.5 Ticket-System und automatisierte Prozesssteuerung
Die Parteien vereinbaren, dass zur Abwicklung von Supportfällen und zur Durchführung von Wartungsmaßnahmen vorrangig ein Ticket-System genutzt wird.
Tickets sind in einem definierten Format zu erstellen. Sind Tickets unvollständig oder unzureichend nachvollziehbar, behält sich der AN vor, den zusätzlich erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Zur Fehlerbehebung oder zur Steuerung automatisierter Abläufe dürfen im Rahmen dieses Systems auch Prozesse mit externen Schnittstellen überwacht und – falls erforderlich – aktiviert oder deaktiviert werden.
Details zur technischen Umsetzung sowie zu Ticketinhalten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Projektbeschreibung.
§ 14 – Besondere Bestimmungen für SaaS-Lösungen und digitale Produkte
Dieser Abschnitt gilt für alle vom AN angebotenen digitalen Produkte und Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen, insbesondere für das Produkt „IQMail“ – ein intelligentes Postfach zur Optimierung des E-Mail-Eingangs auf Basis von Automatisierungsregeln und künstlicher Intelligenz (KI).
14.1 Testphase, Vertragsabschluss und Nutzung
Der Kunde kann das Produkt über die Schaltfläche „Jetzt testen“ auf der Website des AN für eine 14-tägige Testphase nutzen. Vor Aktivierung muss er die AGB durch Setzen eines Häkchens akzeptieren.
Während der Testphase erhält der Kunde per E-Mail eine Zahlungsaufforderung mit allen erforderlichen Zahlungsinformationen.
Ein verbindlicher Vertrag über das kostenpflichtige Abonnement kommt nur zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Testphase die Zahlung leistet.
Ohne Zahlung endet der Zugang automatisch mit Ablauf der Testphase. Erfolgt die Zahlung nachträglich, kann der Account innerhalb von vier Wochen reaktiviert werden; danach werden alle Daten und Konfigurationen unwiderruflich gelöscht.
Der Zugang zum Produkt wird unmittelbar nach Aktivierung bereitgestellt. Der Kunde erhält ein persönliches Benutzerkonto mit Login-Daten. Die AGB sind jederzeit auf der Website des AN einsehbar.
14.2 Abonnement, Preise und Kündigung
Das Produkt wird als Jahresabonnement mit einer Laufzeit von 12 Monaten angeboten.
Die Preise verstehen sich netto gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) und sind per Überweisung zu zahlen.
Das Abonnement kann bis vier Wochen vor Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Abonnement automatisch um weitere 12 Monate. Die neue Rechnung wird per E-Mail übermittelt und ist innerhalb von zehn Tagen zu begleichen.
Ein bei Kündigung bestehender Restbetrag wird nicht zurückerstattet. Dies gilt auch bei vorzeitiger Einstellung der Nutzung durch den Kunden.
14.3 Nutzungsrechte
Der Kunde erhält für die Dauer des Abonnements ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der jeweiligen SaaS-Lösung.
Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht automatisch. Eine Weitergabe des Zugangs oder der Inhalte an Dritte ist nicht gestattet.
14.4 Support, Wartung und Weiterentwicklung
Supportanfragen können per E-Mail oder telefonisch gestellt werden und werden während der Geschäftszeiten von 09:00 bis 18:00 Uhr bearbeitet.
Die maximale Reaktionszeit beträgt 24 Stunden, die maximale Wiederherstellungszeit sieben Kalendertage.
Der AN entwickelt das Produkt fortlaufend weiter, führt regelmäßig Wartungsarbeiten durch und passt es an aktuelle Sicherheitsstandards an. Die Weiterentwicklung orientiert sich an den Anforderungen und der Anzahl aktiver Nutzer. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Funktionen, sofern die vereinbarte Kernfunktionalität erhalten bleibt.
14.5 Künstliche Intelligenz und Nutzungskontingente
IQMail nutzt moderne KI-Systeme, insbesondere Mistral AI.
Bei der Verarbeitung durch KI kann nicht ausgeschlossen werden, dass personenbezogene Inhalte wie z. B. Namen, E-Mail-Inhalte oder sonstige Daten an externe KI-Modelle übermittelt werden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass eine solche Verarbeitung zulässig ist und den gesetzlichen Anforderungen – insbesondere der DSGVO – entspricht.
Je Nutzerkonto sind 10 Millionen Tokens pro Monat für KI-Funktionen enthalten. Bei Überschreitung kann der AN die Nutzung einschränken oder ein Upgrade-Paket anbieten. Es besteht kein Anspruch auf fehlerfreie KI-Ergebnisse. Eine Haftung für inhaltliche Fehler durch KI-generierte Antworten ist ausgeschlossen.
14.6 Verfügbarkeit und Wartungsfenster
Der AN gewährleistet eine durchschnittliche Verfügbarkeit von mindestens 98 % im Jahresmittel, ausgenommen angekündigte Wartungsfenster, höhere Gewalt oder externe Störungen. Geplante Wartungsarbeiten werden – soweit möglich – mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt.
14.7 Exportkontrolle und rechtliche Nutzung
Der Kunde verpflichtet sich, das Produkt nur im Einklang mit geltendem deutschen, europäischen und internationalen Exportkontrollrecht zu nutzen. Die Nutzung in verbotenen Regionen oder für rechtswidrige Zwecke ist untersagt.
14.8 Datenexport bei Vertragsende
Nach Vertragsende hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen die Herausgabe seiner gespeicherten Daten in einem gängigen maschinenlesbaren Format (z. B. CSV oder JSON) zu verlangen. Erfolgt keine Anforderung innerhalb dieser Frist, behält sich der AN das Recht vor, die Daten dauerhaft zu löschen.
Der Kunde ist für die rechtmäßige Speicherung, Nutzung und Löschung personenbezogener Daten innerhalb der Software selbst verantwortlich. Eine Archivierungsfunktion wird nur bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 15 – Marketing, Referenznutzung und Case Studies
15.1 Nutzung zu Marketing- und Referenzzwecken
Nach erfolgreichem Abschluss eines Projekts ist der AN berechtigt, den AG als Referenzkunden zu benennen. Dies kann durch Nennung des Unternehmensnamens, Logos, des Tätigkeitsbereichs sowie einer kurzen Projektbeschreibung erfolgen.
15.2 Mitwirkung an Case Studies
Der AG erklärt sich grundsätzlich bereit, auf individuelle Anfrage bei der Erstellung von Case Studies mitzuwirken. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit abgelehnt oder widerrufen werden.
15.3 Veröffentlichungen auf digitalen Kanälen
Die Nutzung des Logos und der Projektbeschreibung kann insbesondere auf folgenden Kanälen erfolgen:
– Webseite des AN,
– Social-Media-Auftritte (z. B. LinkedIn),
– Präsentationen bei Veranstaltungen oder Pitches.
15.4 Widerruf und Einschränkungen
Der AG kann die Nutzung seiner Referenz jederzeit einschränken oder untersagen. Der Widerruf ist schriftlich oder per E-Mail möglich. In diesem Fall wird der AN alle betroffenen Inhalte binnen angemessener Frist entfernen.
§ 16 – Sonstige Bestimmungen, Streitbeilegung, Gerichtsstand und Nutzungseinschränkungen
16.1 Geltungsbereich und Kundenkreis
Die Produkte und Dienstleistungen des AN richten sich ausschließlich an Geschäftskunden (B2B) mit Sitz in Deutschland.
Ein Erwerb durch Privatpersonen (Verbraucher im Sinne des BGB) oder Kunden außerhalb Deutschlands ist ausgeschlossen.
16.2 Streitbeilegung und Schlichtung
Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten zunächst eine gütliche Einigung im Rahmen einer außergerichtlichen Schlichtung anzustreben.
Schlichtungsverfahren sind freiwillig, es sei denn, sie sind vertraglich ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.
16.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – einschließlich solcher über dessen Wirksamkeit – ist, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl des AN der Geschäftssitz des AN in Wolfhagen (Gerichtsbezirk Kassel).
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.4 Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, in der ausdrücklich auf die abweichenden Bestimmungen Bezug genommen wird.
Auch eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.5 Unzulässige Nutzungen und Missbrauch
Die Nutzung der vom AN bereitgestellten Software oder Dienstleistungen zur Durchführung rechtswidriger, diskriminierender, sicherheitsgefährdender oder ethisch bedenklicher Handlungen ist untersagt.
Der AN ist berechtigt, bei bekannt werdendem Missbrauch den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die betroffenen Zugänge zu sperren.
Es ist untersagt, Sicherheitsfunktionen der Software zu umgehen, Rückentwicklungen („Reverse Engineering“) vorzunehmen oder automatisierte Zugriffstools einzusetzen, es sei denn, dies ist nach § 69e UrhG ausdrücklich zulässig.
§ 17 – Änderungen der AGB
17.1 Mitteilung und Wirksamwerden
Der AN ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an gesetzliche, technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen erforderlich ist und den AG nicht unangemessen benachteiligt.
Änderungen der AGB werden dem AG mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der AG der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.
17.2 Widerspruchsrecht des AG
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort. Der AN behält sich in diesem Fall vor, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.
17.3 Kein Änderungsrecht bei wesentlichen Vertragsinhalten
Eine Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere zu Art und Umfang der Hauptleistungspflichten, bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung des AG.
§ 18 – Schulungen und Einweisungen
18.1 Umfang und Durchführung
Sofern im Angebot, in der Projektbeschreibung oder einem gesonderten Vertrag Schulungen, Einweisungen oder Trainingsleistungen vereinbart wurden, werden diese durch den AN oder durch dessen Erfüllungsgehilfen erbracht. Art, Umfang und Termine der Schulung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
18.2 Mitwirkung des AG
Der AG stellt sicher, dass die für die Schulung vorgesehenen Personen verfügbar sind und dass eine geeignete technische Umgebung bereitgestellt wird (z. B. Präsentationssysteme, Zugang zur Software, stabile Internetverbindung bei Remote-Schulungen).
18.3 Schulungsinhalte und Unterlagen
Die Schulungsinhalte orientieren sich an der vereinbarten Lösung. Etwaige Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich intern durch den AG genutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
18.4 Keine Erfolgsgarantie
Schulungen und Einweisungen vermitteln Wissen und Anwendungshinweise. Ein konkreter Lernerfolg oder das Erreichen bestimmter betrieblicher Ziele ist nicht geschuldet.
§ 19 – Begriffsdefinitionen
Die nachfolgenden Begriffe werden in diesen AGB mit folgender Bedeutung verwendet:
19.1 „Produktive Nutzung“
Die produktive Nutzung bezeichnet den Einsatz der gelieferten oder bereitgestellten Softwarelösung im Echtbetrieb durch den AG oder durch dessen Endnutzer im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs. Dazu zählt insbesondere der Zugriff durch Kunden, Mitarbeiter oder Dritte zu betrieblichen Zwecken. Die produktive Nutzung gilt auch dann als gegeben, wenn Testsysteme dauerhaft mit Echtdaten verwendet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
19.2 „Named User“
Ein „Named User“ ist eine namentlich festgelegte natürliche Person, der ein individuelles Benutzerkonto zur Nutzung der Softwarelösung zugewiesen wurde. Eine parallele Nutzung durch mehrere Personen über ein gemeinsames Konto oder eine Wechselnutzung durch verschiedene Personen ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich gestattet.
19.3 „Token“ (bei KI-Funktionalität)
Ein Token bezeichnet eine standardisierte Einheit zur Abrechnung von Zeichen (Wörter, Satzzeichen, Code-Segmente etc.), die durch eine KI-Funktion verarbeitet werden. Die Anzahl der verbrauchten Tokens ergibt sich aus Eingabe- und Ausgabetexten. Ein Token entspricht durchschnittlich ca. vier Zeichen in deutscher Sprache.
19.4 „Ticket“
Ein Ticket ist eine formalisierte Fehlermeldung, Anfrage oder Anforderung, die durch den AG über ein definiertes Supportsystem eingereicht wird. Tickets dienen der Strukturierung und Nachverfolgung von Anfragen und müssen die in der Projektbeschreibung oder im Supportvertrag definierten Mindestangaben enthalten.
19.5 „Testphase“
Eine Testphase bezeichnet einen vertraglich oder im Angebot definierten Zeitraum, in dem die bereitgestellte Lösung vom AG vor dem Produktivbetrieb evaluiert werden kann. Während der Testphase besteht keine Pflicht zur Zahlung, sofern dies im Angebot so vorgesehen ist. Die Nutzung ist auf interne Prüfung und technische Bewertung beschränkt.
